Das Fotografieren von Bussen und Bahnen ist gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 2 (Abs. 1) und Art. 5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art. 2 (Abs. 2) nur durch ein Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht.
Auch die Ansicht, Fahrpersonal, Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren unter-sagen, ist falsch.
Im Kunstschutzgesetz (KSchG) der Bundesrepublik Deutschland, § 23 heißt es: "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet oder zur Schau gestellt werden: ... 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen."
Hiernach sind die auf Bildern befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Demnach darf jedermann ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Gelände befindet.